Im Sommer 2022 wurde das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) teilweise eingeführt. Ab Januar 2023 tritt es vollständig in Kraft. Photovoltaikanlagen werden dann für Verbraucher wieder rentabler.
Im Sommer dieses Jahres hat die Bundesregierung Änderungen im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beschlossen, die ab Januar 2023 für Photovoltaikanlagen gelten. Ziel des sogenannten EEG 23 soll sein, Deutschland unabhängiger von fossilen Brennstoffen zu machen. Die Neufassung des EEG enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für Hauseigentümer, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen.
Das Wichtigste vorab:
- Die Einspeisung ins Stromnetz wird bereits seit Juli 2022 besser vergütet. Die neuen Vergütungssätze gelten für Anlagen, die noch im Jahr 2022 in Betrieb genommen werden.
- Mit der Neufassung des EEG werden erstmals auch Solaranlagen mit KfW-Krediten gefördert, die nicht auf dem Hausdach angebracht werden, sondern beispielsweise auf der Garage montiert oder im Garten aufgestellt werden. (Über Fördermöglichkeiten informiert die KfW.)
- Weniger Bürokratie: Ab 1. Januar 2023 sind auch Anlagen mit einer Leistung bis 30 Kilowatt von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreit. Außerdem soll die Anmeldung der Solaranlage beim jeweiligen Netzbetreiber vereinfacht werden.
- Degressionssatz ausgesetzt: Mit dem Degressionssatz wurde die Höhe der Einspeisevergütung jährlich prozentual gekürzt, um Übersubventionierung zu verhindern. Mit dem EEG 23 wird der Degressionssatz bis Anfang 2024 zunächst komplett ausgesetzt. Die erhöhten Vergütungen für neue Anlagen bleiben also bis dahin unverändert.
Höhere Einspeisevergütung durch EEG 23
Zu den wichtigsten Änderungen des EEG, die bereits Ende Juli 2022 in Kraft traten, zählt die Erhöhung der Einspeisevergütung. Sie gilt für alle neuen Anlagen, die ab dem Stichtag 30. Juli 2022 in Betrieb gingen. Unterschieden wird zwischen zwei verschiedenen Nutzungskonzepten; außerdem hängt die Vergütung von der Leistung der Photovoltaikanlage ab.
Das bedeutet konkret: Nutzen Verbraucher ihre Anlagen mit einer Leistung bis 10 Kilowatt teilweise für den Eigenverbrauch und speisen den restlichen Strom ins öffentliche Netz ein, gelten sie als Teileinspeiser. Hier beträgt die Einspeisevergütung nun 8,2 Cent pro Kilowattstunde. Bei einer Volleinspeisung ins öffentliche Stromnetz erhalten Verbraucher 13 Cent pro Kilowattstunde.
Höhere Vergütung auch für Photovoltaikanlagen ab 10 kWp
Für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kWp (Kilowatt-Peak) steigt die Höhe der Vergütung ebenfalls, allerdings in geringerem Umfang. Hier gibt es für den Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt sowohl bei der Teil- als auch bei der Volleinspeisung. Für Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 installiert und angemeldet wurden, ändert sich nichts – hier gilt die alte Einspeisevergütung.
Flexibilität und jährliche Wechselmöglichkeit
Ab Januar 2023 gelten für Verbraucher zudem flexiblere Möglichkeiten bei der Nutzung von Photovoltaikanlagen. Anlagenbetreiber können sich dann jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob sie ihren Solarstrom komplett einspeisen oder einen Teil selbst nutzen.
Erhöht sich ihr Stromverbrauch beispielsweise durch den Einbau einer Wärmepumpe, lohnt es sich, auf Teileinspeisung umzusteigen. Die Meldung für das folgende Kalenderjahr muss jeweils bis Ende November an den Netzbetreiber erfolgen.
Teil- und Volleinspeisung können kombiniert werden
Auch können Nutzer innerhalb von 12 Monaten zwei unterschiedliche Anlagen installieren und die Teil- mit der Volleinspeisung kombinieren. Voraussetzung ist, dass beide Anlagen eine eigene Messeinrichtung für die Abrechnung aufweisen.
Fazit: Solaranlagen lohnen sich dank EEG 23 wieder mehr
Wer bisher gezögert hat, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach anbringen zu lassen, für den könnte sich die Anschaffung jetzt durchaus lohnen. Zumindest bei Volleinspeisung ist die Nutzung dank EEG 23 nun rentabler. Denn die höheren Einspeisevergfütungen und der pausierte Degressionssatz sorgen für Kostenersparnis.
Sollten Sie darüber nachdenken, Sonnenenergie zu nutzen, rechnen Sie am besten die Optionen durch: Ist es für Sie sinnvoller, den Solarstrom überwiegend selbst zu nutzen und dadurch Stromkosten zu sparen – oder auf die Volleinspeisung zu setzen und von höheren Vergütungssätzen zu profitieren?
Ausblick: Pflicht zu Solardach in immer mehr Bundesländern
In Baden-Württemberg gilt bereits seit 2022 eine Solarpflicht auf Dächern von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen. Seit 1. Mai 2022 gilt sie auch für Wohn-Neubauten, ab 2023 ebenfalls für Dachsanierungen.
In Berlin gilt die im Solargesetz verankerte „Solarpflicht“ ab 2023 auch für Wohngebäude, genauer gesagt für Neubauten mit Baubeginn ab 1. Januar 2023 und für Bestandsgebäude, auf denen ab demselben Datum „wesentliche Umbauten des Dachs“ vorgenommen werden. Als „wesentlich“ gelten bei den Bestandsgebäuden Dach-Umbauten, die nicht der Instandhaltung oder Beseitigung von Sturmschäden dienen, sondern eine umfassende Erneuerung der wasserführenden Dachschicht zum Ziel haben. Bei Neubauten müssen dann mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche mit einer Photovoltaik-Anlage bedeckt sein, bei Bestandsbauten mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche.
Nordrhein-Westfalen hat eine Solarpflicht für Parkplätze eingeführt. Geeignete Flächen mit mehr als 35 Plätzen, die nicht zu Wohngebäuden gehören, müssen seit diesem Jahr überdacht und mit Solaranlagen ausgestattet werden. Auch in Schleswig-Holstein unterliegen Parkplätze seit diesem Jahr der Solarpflicht, wenn sie mehr als 100 Stellplätze haben. Die Solarpflicht gilt zudem im Neubau und bei größeren Dachsanierungen.
In Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen kommt die verpflichtende Ausstattung mit Photovoltaik ebenfalls im kommenden Jahr. In Hamburg und Bremen muss ab 2023 jeder Neubau – ob gewerblich oder privat – mit einer Photovoltaik-Anlage ausgestattet werden. Bei Bestandsgebäuden, deren Dach vollständig erneuert wird, greift die Solarpflicht in Hamburg ab 2025, in Bremen schon ab 2023.
In Rheinland-Pfalz betrifft die ab 1. Januar 2023 bestehende Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern Gewerbeneubauten mit mehr als 100 Quadratmetern Nutzfläche und neu erbaute Parkplätze ab 50 Stellplätzen. Private Neubauten und kleinere Gewerbeneubauten sind ausgenommen. In Niedersachsen gelten ab 2023 neue Regelungen für Nicht-Wohngebäude mit mehr als 75 Quadratmetern Dachfläche; von 2025 an greift die Solarpflicht für alle Neubauten – also auch für neue Wohngebäude.
Solarpflicht-Pläne gibt es außerdem in Bayern und Sachsen.
Noch gar nichts beschlossen oder geplant ist hinsichtlich einer Solarpflicht bislang in Hessen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt und im Saarland.
Weiterführende Informationen:
Verbraucherzentrale – EEG 2023: Das ändert sich für Photovoltaik-Anlagen
Aus Sonnenenergie eigenen Strom erzeugen: Leitfaden zur Förderung von der KfW
Übersicht Bundesländer: Solardachpflichten bei Neubau und Dachsanierung – energie-experten.org/erneuerbare-energien/solarenergie/solaranlage/solardachpflicht
Fotos: Bill Mead/Unsplash